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Satzung

des Caritasverbandes für den Landkreis Rhön-Grabfeld e.V. in Bad Neustadt

Präambel

Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan“ (Mt 25,40).

Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu er

weisen, ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der verbandlich organisierten Caritas.

Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverband für den Landkreis Rhön-Grabfeld e.V. folgende neu gefasste Satzung: [1]

  • 1 Name, Wesen, Sitz

1)       Der Verein trägt den Namen „Caritasverband für den Landkreis Rhön-Grabfeld e.V.“, nachfolgend „Verband“ genannt.

2)       Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusam-

menfassung und Vertretung der Caritas im Landkreis Rhön-Grabfeld. Der Verband und seine Organe unterliegen der allgemeinen Aufsicht und der Vermögensaufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar). Der Verband steht unter dem Schutz des Bischofs.

3)       Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Cari-

tasverbandes für die Diözese Würzburg sowie des Deutschen Caritasver-

bandes.

4)       Am 24.4.1973 wurde der Caritasverband f. d. Landkreis Rhön-Grabfeld e.V. gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Neustadt unter der Registriernummer 170 eingetragen.

5)       Der Verband hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bad Neustadt.

  • 2 Zweck, Aufgaben des Verbandes

1)       Zweck des Verbandes ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung.

2)       Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1.       die caritative Gesinnung und Verantwortung in der Kirche zu wecken und zu erhalten,

2.       die Werke der Caritas in den Pfarreien zu fördern und das Zusammen

wirken der auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Fachverbände, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen herbeizuführen,

3.       Aktionen und Werke überörtlicher Bedeutung, insbesondere bei außer

ordentlichen Notständen, durchzuführen, sowie bei diözesanen Aufgaben mitzuwirken,

4.       in anderen Organisationen und Zusammenschlüssen mitzuwirken, soweit dort Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden,

5.       die soziale und caritative Facharbeit und ihre Methoden zu fördern und zu entwickeln,

6.       soziale Berufe zu wecken und zu fördern, sowie ehrenamtliche Mitarbeit anzuregen und zu begleiten,

7.       die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern zu vermitteln,

8.       die Entwicklung im sozialen und caritativen Bereich zu steuern und zu beeinflussen,

9.       die Anliegen der Caritas in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeu-

tung zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Or-

ganen zusammenzuarbeiten, insbesondere in der Sozial- und Jugend-

hilfe,

10.     in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohl-

fahrtspflege die Vertretung seiner Gliederungen und korporativen Mit-

glieder in Angelegenheiten von überpfarrlicher Bedeutung und gegen

über überörtlichen Organen auszuüben,

11.     die Caritas als Wohlfahrtsverband und die kirchliche Sozialarbeit im je-

weiligen Sozialhilfe- und Jugendhilfeausschuss zu vertreten,

12.     den Verband in den von der Kirche auf Dekanats- oder Kreisebene ge-

bildeten Gremien und deren entsprechenden Ausschüssen zu vertreten,

13.     die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung der caritativen Arbeit zu informieren und so ein besseres Verständnis für dieselbe zu wecken,

14.     die Protokolle der Mitgliederversammlungen der pfarrlichen Caritasver-

eine mit Jahresrechnung, Prüfungsbericht, Haushaltsplan und Stellen-plan zur Kenntnisnahme entgegenzunehmen,

15.     die Gründung und Unterhaltung sozialer und caritativer Einrichtungen und Dienste, soweit diese nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden können.

  • 3 Gemeinnützigkeit

1)       Der Verband gründet und unterhält selbst soziale und caritative Einrich-

tungen und Dienste, soweit diese nicht im Sinne innerverbandlicher Sub-

sidiarität von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrge-

nommen werden können. Insbesondere verfolgt der Verband

1.       gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern und/oder

2.       mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, welche

a)       persönlich bedürftig sind, d.h. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Ziff. 1 AO)

b)       wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4fachen das 5fache des Regelsatzes (§ 53 Satz 1 Ziff. 2 AO)

2)       Der Verband verfolgt mit seinen im § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar kirchlich-gemeinnützige und/oder kirchlich-mildtätige Zwecke im Sinne der § 51 ff. Abgabenordnung.

3)       Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-

schaftliche Zwecke.

4)       Mittel des Verbandes dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke ver-

wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Verbandes.

5)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz

tatsächlich erfolgter Auslagen.

  • 4 Organisation des Verbandes

1)       Die den Dekanaten Bad Neustadt und Rhön-Grabfeld zugehörigen

Kirchenstiftungen mit eigener Kirchenverwaltung, die Pfarrgemeinderäte, vertreten durch deren Caritasbeauftragten, die im Landkreis tätigen Caritasvereine, anerkannten personalen Fachverbände und Vereinigungen der Caritas sind dem Verband angeschlossen und ordnen sich ihm zu.

2)       Im Bedarfsfalle können sich Einrichtungen gleicher Fachrichtung zu be-

sonderen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.

3)       Die in Abs. 1 und 2 genannten Kirchenstiftungen, Pfarrgemeinderäte, Vereine, Verbände, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer satzungsrechtlichen Vorschriften selbständig aus.

4)       Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Ar-

beitsverhältnisse“ findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.

5)       Der Verband unterhält an seinem Sitz in Bad Neustadt eine Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes mit seinen eigenen oder ihm unterstellten Einrichtungen und der angeschlossenen Verbände, Vereine und Vereinigungen sowie Arbeitsgemeinschaften, soweit diese keine eigenen Geschäftsstellen unterhalten.

  • 5 Mitgliedschaft

1)       Die Mitgliedschaft im Verband ist möglich als

1. persönlich fördernde Mitgliedschaft (Abs. 2),

2. korporative Mitgliedschaft (Abs. 3 Ziff. 1 u. 2),

3. assoziiert-korporative Mitgliedschaft (Abs. 4).

2)       Eine persönlich fördernde Mitgliedschaft im Verband ist ausnahmsweise möglich, wenn eine persönliche Mitgliedschaft in einem pfarrlichen Cari-

tasverein nicht erworben werden konnte. Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 17 Abs. 2 Ziffer. 1 geregelt.

3)       Korporative Mitglieder des Verbandes sind:

1.       geborene korporative Mitglieder. Solche sind alle im Verbandsbereich bestehenden Kirchenstiftungen, die eine eigene Kirchenverwaltung ha-

ben, und alle Pfarrgemeinderatsgremien. Diese sollen in der Regel durch ihren Caritasbeauftragten vertreten werden. [2]

Sie unterliegen keinem Aufnahmeverfahren nach § 6.

2.       sonstige korporative Mitglieder. Solche können rechtsfähige kirchlich-caritative Träger von Einrichtungen oder Diensten aus dem Verbands-

bereich werden, wenn sie nach ihren anerkannten Satzungen (Statuten) caritative Aufgaben erfüllen oder fördern.

Die Ausübung des Stimmrechts ist in § 17 Abs. 2 Ziff. 3 geregelt.

4)       Eine assoziiert-korporative Mitgliedschaft im Verband kann nur durch schriftlichen Vertrag, welcher den „Leitlinien zum Anschluss von sozialen Gruppen und Vereinigungen an den Deutschen Caritasverband“ vom 15.10.1986 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muss, erworben werden.[3]

5)       Alle Mitglieder der angeschlossenen Caritasvereine auf der pfarrlichen Ebene und Fachverbände sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für den Landkreis Rhön-Grabfeld und über diesen Mitglied beim Caritas-

verband für die Diözese Würzburg und beim Deutschen Caritasverband.

  • 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1)       Über die Aufnahme und den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet bei persönlich fördernden Mitgliedern der Vorstand, bei korporativen und assoziiert-korporativen Mitgliedern der Caritasrat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages be

darf keiner Begründung.

2)       Die Mitgliedschaft erlischt

1.       durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Verbandes wirksam wird,

2.       durch Aberkennung der Mitgliedschaft nach Entscheidung

a) des Vorstandes bei persönlich fördernden Mitgliedern,

b) des Caritasrates bei korporativen und assoziiert-korporativen

    Mitgliedern

3.       durch Tod einer natürlichen Person,

4.       durch Auflösung einer juristischen Person oder Aberkennung ihrer Kirchlichkeit durch den Ortsordinarius.

  • 7 Mitgliedsbeitrag

1)       Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Art, Höhe und Fälligkeit die Vertreterversammlung beschließt (§ 18 Ziff. 7).

2)       Dabei muss gewährleistet sein, dass als jährlicher Mitgliedsbeitrag

1.       von jedem geborenen korporativen Mitglied nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1 ein vom Ortsordinarius festgesetzter Ertragsanteil seiner jährlichen Sammlungen und Kollekten an den Verband abgeführt wird,

2.       von jedem sonstigen korporativen Mitglied nach § 5 Abs. 3 Ziff. 2 ein von der Vertreterversammlung des Verbandes als angemessen anerkannter jährlicher Mitgliedsbeitrag entrichtet wird.

  • 8 Organe

 

Organe des Verbandes sind

1)       der Vorstand (§ 9),

2)       der Caritasrat (§ 13),

3)       die Vertreterversammlung (§ 17),

  • 9 Der Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus:

1.       dem 1. Vorsitzenden,

2.       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.       den bischöflich ernannten Caritaspfarrern oder Caritasbeauftragten im Verbandsbereich,

4.       dem vom Caritasverband für die Diözese Würzburg angestellten und zum Verband delegierten Geschäftsführer,

2)       Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

  • 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1)       Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Caritasrates, sowie den Informationsaustausch zwischen Diözesanverband und Kreisverband. Er handelt dabei nach einer vom Caritasrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand.

Zum Vollzug der Beschlüsse aller Verbandsorgane bedient er sich seiner Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 5). Für diese erlässt der Vorstand eine Ge-

schäftsordnung nach einer vom Diözesancaritasverband empfohlenen Rahmengeschäftsordnung.

2)       Dem Vorstand obliegen insbesondere:

1.       die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, der geprüften Jahres-

rechnung und deren Vorlage über den Caritasrat an die Vertreterver-

sammlung,

2.       die Erstellung des jährlichen Entwurfes für den Gesamthaushaltsplan mit Stellenplan und dessen Vorlage über den Caritasrat an die Vertre-

terversammlung zur Beratung und Beschlussfassung,

3.       Entscheidungen über Personalangelegenheiten im Rahmen des

genehmigten Haushalts- und Stellenplanes, außerhalb dieser Pläne die Vornahme von vorläufigen Entscheidungen bis zur haushaltsrechtlichen Bestätigung durch die Vertreterversammlung,

4.       die Entscheidung über Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft von per-

sönlich fördernden Mitgliedern (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 a),

5.       der Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,

6.       die Abwicklung von Grundstücksgeschäften,

7.       die Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr bis zu einer Höhe von 10 % des in der letzten Steuerbilanz festgestellten, nicht zweckgebun-

denen Eigenkapitals,

3)       Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsände-

rungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Dies ist der nächsten Vertreterversammlung zur Kenntnis zu geben.

  • 11 Sitzungen und Beschlussfassung

1)       Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Ver-

tretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einla-

dung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spä-

testens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich be-

gründeten Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand unverzüg-

lich einzuberufen.

2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner       

Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

3)       Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.

4)       Über die Sitzung des Vorstandes ist von einem damit Beauftragten ein Er-

gebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen ist.

  • 12 Gesetzliche Vertretung

1)       Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird be-

stimmt, daß bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dieser durch seinen Stellvertreter vertreten wird. Sind beide verhindert, kann der Geschäftsführer

gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes den Verband vertreten.

2)       Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 21 Abs. 1 Ziff. 1 - 5 nach außen beschränkt.

  • 13 Der Caritasrat

Der Caritasrat wird auf 4 Jahre gewählt; ihm gehören an:

1)       als stimmberechtigte Mitglieder mit jeweils einer Stimme pro Person

1.       der Vorstand (§ 9),

2.       die kirchlichen Vertreter im Jugend- und Sozialhilfeausschuss des Landkreises Rhön-Grabfeld,

3.       je Fachverband aus dem Einzugsbereich des Verbandes ein Mitglied,

4.       die Vorsitzenden der Sachausschüsse für caritative Aufgaben in den

betreffenden Dekanatsräten oder eine aus dem jeweiligen Dekanats-

ratsvorstand zu benennende Person,

5.       durch die Vertreterversammlung gewählte Personen, deren Zahl

höchstens der Summe der unter 1-4 vorgenannten Mitglieder ent-

sprechen darf,

2)       als beratende Mitglieder ohne Stimmberechtigung gehören dem Caritasrat an:

1.       die Leiter von Einrichtungen des Kreis- und Diözesancaritasverbandes aus dem Verbandsbereich,

2.       je ein Vertreter der Gruppe von Leitern der verschiedenen Facheinrich-

tungen in kath. Trägerschaft im Einzugsbereich dieses Verbandes

(z. B. Kindergärten, Sozialstationen, kirchliche Schulen), soweit dieser Vertreter durch die Gruppe dem KCV benannt wird,

3.       sofern Arbeitsgemeinschaften für Facheinrichtungen gebildet sind, ent-

senden diese anstelle eines einzelnen Vertreters nach Abs. 2 Ziff. 2 je einen Vertreter in den Caritasrat,

4.       weitere vom Vorstand zu berufende Personen.

  • 14 Aufgaben des Caritasrats

Dem Caritasrat obliegen folgende Aufgaben:

1.       die Beratungen und Beschlussfassungen über den Tätigkeitsbericht, die geprüfte Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag zur Vorlage an die Vertreterversammlung;

2.       Genehmigung über Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn hierfür die Genehmigung des Ortsordinarius zu beantragen ist;

3.       die Aufnahme von Darlehen im lfd. Haushaltsjahr in Höhe von mehr als

10 % des in der letzten Steuerbilanz festgestellten nicht zweckgebun-

denen Eigenkapitals (§ 21 Abs. 1 Ziff. 4);

4.       Aufnahme und Ausschluss von korporativen und assoziiert-korporativen Mitgliedern;

5.       Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

6.       die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über Neuaufgaben und über die Bildung von Arbeitsschwerpunkten im LandkreisRhön-Grabfeld, unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung;

7.       die Koordination caritativer Aktivitäten im LandkreisRhön-Grabfeld.

  • 15 Sitzungen und Beschlussfassungen des Caritasrates

1)       Der Caritasrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal einberufen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Vorstandes ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt

mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

2)       Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner nach

  • 13 Abs. 1 stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. oder stellv. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstandes nach
  • 9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3)       Ist eine Caritasratssitzung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Caritasratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschluss-fähigkeit zu enthalten.

4)       Mitglieder des Caritasrates sind von Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.

5)       Über die Sitzung und Beschlüsse des Caritasrates ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

  • 16 Die Vertreterversammlung, Stimmrecht

1)       Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:

1.       dem Caritasrat nach § 13

2.       den Vertretern der korporativen Mitglieder nach § 5 Abs. 3,

3.       den Vertretern der assoziiert-korporativen Mitglieder (§ 5 Abs. 4)

2)       Die Stimmberechtigung in der Vertreterversammlung wird wie folgt geregelt, wobei gilt, dass jeder Vertreter im Höchstfall 2 Stimmrechte ausüben kann:

1.       persönliche Mitglieder nach § 5 Abs. 5 und persönlich fördernde Mit-

glieder nach § 5 Abs. 2 können an der Vertreterversammlung teil-nehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Ebenfalls kein Stimmrecht haben die Vertreter der assoziiert-korperativen Mitglieder (§ 5 Abs. 4)

2.       Nur die Mitglieder des Caritasrates nach § 13 Abs. 1 sind auch in der Vertreterversammlung stimmberechtigt, Mitglieder des Caritasrates

  • 13 Abs. 2 haben nur beratende Funktion.

3.       Jedes korporative Mitglied nach § 5 Abs. 3 entsendet ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Mitglieder einen Vertreter.

Die Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter in der Vertreterversammlung ist durch schriftliche Vollmacht möglich.

Für die Pfarreien haben je eine Stimme die Kirchenstiftung mit eigener Kirchenverwaltung und der Caritasbeauftragte des Pfarrgemeinderates

(§ 5 Abs. 3).

  • 17 Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:

1.       die Wahl der zu wählenden Mitglieder von Vorstand, Caritasrat und der                  beiden Verbandsrevisoren,

2.       die Wahl von zwei Vertretern zur Vertreterversammlung des Caritas-

verbandes für die Diözese Würzburg, darunter der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied,

3.       die Entgegennahme des Tätigkeits- und Prüfungsberichtes von Vorstand, Caritasrat, sowie des Prüfungsberichtes der Verbands-revisoren

4.       Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und

Genehmigung des Jahresvoranschlages mit Stellenplan,

5.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Ver-

bandes,

6.       die Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7 durch Beschluss (Erlass

einer Beitragsordnung),

7.       die Entscheidungen über alle Angelegenheiten, für die nicht Vorstand oder Caritsrat zuständig sind.

  • 18 Einberufung der Vertreterversammlung

1)       Die ordentliche Vertreterversammlung muss wenigstens einmal jährlich stattfinden.

2)       Eine außerordentliche Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.

3)       Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch den

1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar mittels Vermeldung in den Seelsorgestellen oder durch Bekanntmachung im Würzburger Kath. Sonntagsblatt oder mittels schriftlicher Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

4)       Es kann auch über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Vertreter deren

Behandlung beschließen, unbeschadet § 22 Abs. 1.

5)       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vertreterversammlung, wenn außer dem 1. oder stellv. Vorsitzenden wenigstens 10 % der Stimmrechte vertreten sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6)       Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes, des Caritasrates und der beiden Verbandsrevisoren ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.

7)       Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Verbandes sind mindestens

15 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse dieser Art bedürfen einer 3/4-Stimmenmehrheit der anwesen-

den Vertreter.

8)       Ist eine Vertreterversammlung nach Abs. 5 oder 7 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit Stimmrecht be-

schlussfähig.

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

9)       Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist von einem damit Beauftragten ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von diesem und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Eine Ausfertigung hiervon ist spätestens vier Wochen nach der Vertreterversammlung dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.

  • 19 Die Geschäftsführung

1)       Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

2)       Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen in Einklang stehen.

3)       Die Geschäftsführung der Verbandsorgane und die Jahresrechnung sind alljährlich durch zwei nach § 18 Ziff. 1 gewählte Verbandsrevisoren zu überprüfen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und des Caritasrates sein. Dabei sind die erlassenen Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes zu beachten.

Der Prüfungsbericht über die Geschäftsführung und die geprüfte Bilanz des Vorjahres sind Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Verbandsorgane.

4)       Der Prüfbericht, die geprüfte Bilanz des Vorjahres und das Protokoll der Vertreterversammlung sind bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Jahres dem Caritasverband für die Diözese Würzburg vorzulegen.

5)       Gemäß bischöflichem Dekret vom 4. November 1995 erfolgt Revision durch den Diözesancaritasverband.

  • 20 Genehmigungspflicht

1)       Nachfolgende Beschlüsse der Organe des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Ortsordinarius:

1.       Grundstücksgeschäfte, sofern eine finanzielle Beteiligung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg bzw. des Bischöflichen Stuhls erwartet wird,

2.       Baumaßnahmen außerhalb des beschlossenen Haushaltsplanes,

3.       die Hergabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften soweit sie im Einzelfall DM 20.000 übersteigen,

4.       die Aufnahme von Darlehen von mehr als 10 % des in der letzten Steuerbilanz festgestellten nicht zweckgebundenen Eigenkapitals (§ 14 Ziff. 3),

5.       die Erhebung von Klagen, soweit sich diese nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben,

6.       die Errichtung von Planstellen, soweit für diese ein Zuschuss der Diözese erwartet wird.

2)       Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird durch die Genehmigungsvor-

behalte nach Abs. 1 Ziff. 1 - 5 eingeschränkt. Dies wird ins Vereinsregister eingetragen.

  • 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1)       Eine Änderung der Satzung des Verbandes und seine Auflösung kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden.

2)       Für die Beschlussfähigkeit und die Stimmenmehrheit gilt § 19 Abs. 5 bis 7.

3)       Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Diözesancaritasverband beantragt.

4)       Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit be-

treffen, sind vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  • 22 Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seiner bis-

herigen Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Caritasverband für die Diözese Würzburg, ersatzweise an den Bischöflichen Stuhl zu Würzburg. Diese haben das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchlich-gemeinnützige und/oder kirchlich-mildtätige Zwecke im Gebiet des Verbandes im Sinne der Verbandszwecke zu verwenden.

  • 23 Inkrafttreten

1)       Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Vertreterversammlung am 19.07.1999 und nach § 22 Abs. 3 durch den Ortsordinarius genehmigt am 09.09.1999.

2)       Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung des Caritasverbandes für den Landkreis Rhön-Grabfeld in der Fassung vom 27.03.1979 nach Genehmigung durch den Ortsordinarius und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bad Neustadt, den 19.07.1999

Anni Jung                                                      E. Brendebach

2. Vorsitzende                                                Geschäftsführerin

 

[1] Bei der Benennung von personen sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen. Wegen der Übersicht und leichteren Lesbarkeit des Textes wurde daher auf eine weibliche/männliche Textfassung verzichtet.

[2]  Eine Pfarrei könnte somit bis zu 2 Stimmen in die Vertreterversammlung einbringen.

[3] Caritas-Korrespondenz I/1984 „Caritas-Mitgliedschaft“.

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